Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeines
1. Geltungsbereich
SERVICES for IT&COMMUNICATION AG, im Folgenden SITC AG genannt, beliefert den Kunden mit Produkten bzw. erbringt für ihn Services unterschiedlicher Art. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für die einzelnen Verträge und haben für alle Vertragsarten Gültigkeit. SITC AG behält sich vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit an geänderte Verhältnisse anzupassen.
2. Einzelvertrag / Nachtrag
Eine Liefer- bzw. Leistungspflicht der SITC AG entsteht erst mit Abschluss eines Einzelvertrages bzw. Nachtrages, worin auch der Leistungsgegenstand sowie geschäftsspezifische Einzelheiten zu regeln sind. Mit Abschluss eines Einzelvertrages bzw. Nachtrages anerkennt der Kunde ausdrücklich die Anwendbarkeit der AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Jeder Einzelvertrag/Nachtrag muss 3 Monate vor Ende der Laufzeit im Voraus gekündigt werden, ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
3. Schutz der Rechte der SITC AG / Vertraulichkeit
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechte der SITC AG (z. B. Eigentum, Patente, geistiges Eigentum, Urheber- und Nutzungsrechte) zu respektieren und alles zu unterlassen, was diese Rechte verletzen könnte. Insbesondere sind das ihm von SITC AG im Zusammenhang mit Lieferungen bzw. Leistungen zur Verfügung gestellte Material und die ihm überlassenen Unterlagen geistiges Eigentum der SITC AG; dieses Material darf ohne deren Zustimmung weder vervielfältigt noch in irgendeiner Weise kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Überdies verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Informationen, die er im Laufe der Geschäftsbeziehung über SITC AG erhält, vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass es sich um allgemein zugängliche Informationen handelt.
4. Datenschutz
SITC AG verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über Daten und Informationen des oder über den Kunden; vom Kunden ausdrücklich als vertraulich oder geheim gekennzeichnete Angaben werden im Rahmen des Möglichen geheim gehalten und nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung verwendet. Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass im Geschäftsverkehr Daten zur Bearbeitung ins Ausland weitergegeben werden können.
5. Liefer-/Erfüllungstermine bzw. -fristen
Die Termine bzw. Fristen für die Lieferung der Produkte sowie der Zeitpunkt für die Erbringung von Services sind im Einzelvertrag bzw. Nachtrag geregelt. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich und gelten unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt, wie Krieg, Streik, Transportschwierigkeiten und behördlichen Einfuhrverboten sowie Lieferungsverzögerungen von Unterlieferanten. Liefer- und Leistungsverzögerungen der SITC AG berechtigen den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatz.
Falls die Termine infolge Personalausfalls oder anderer wichtiger Gründe nicht eingehalten werden können, wird SITC AG sich bemühen, das ausfallende Personal so rasch als möglich zu ersetzen. Sollten sich Verzögerungen seitens SITC AG oder Dritter, welche bei der Vertragserfüllung mitwirken, abzeichnen, informieren sich der Kunde und SITC AG gegenseitig, um den Liefer- bzw. Erfüllungstermin an die neuen Verhältnisse anzupassen. Der Kunde ist weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt.
SITC AG erbringt ihre Leistungen aus allen Verträgen nach Massgabe der Verfügbarkeit ihres Personals grundsätzlich während der normalen Arbeitszeit. Als solche gilt die Zeit von 8 bis 17 Uhr, von Montag bis Freitag. Ausgenommen sind lokale Feiertage am Standort des SITC AG-Hauptsitzes bzw. der jeweiligen Niederlassung. SITC AG kann Leistungen, welche in der normalen Arbeitszeit begonnen wurden, nach Absprache mit dem Kunden, auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit fortsetzen und beenden. Weitere Leistungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit können, gegen entsprechenden Aufpreis, vereinbart werden.
6. Preise / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt
Die Preise und Entgelte für die einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen ergeben sich aus den Einzelverträgen bzw. Nachträgen. Sie verstehen sich exklusive aller bei Vertragsabschluss geltenden Steuern und Abgaben. Sollten diese nach Vertragsabschluss erhöht oder neue Steuern erhoben werden, kann SITC AG eine Preisanpassung vornehmen. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.
SITC AG ist berechtigt, die Höhe der periodischen (wiederkehrenden) Entgelte und Gebühren, der Stundenansätze für Services sowie der Zuschläge für besondere Zahlungsmodalitäten jeweils auf den Beginn eines neuen Vertragsjahres bzw. auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres den veränderten Kostenfaktoren wie insbesondere Lohn- und Materialkosten, Steuern, Abgaben und dergleichen, anzupassen. Solche Anpassungen werden spätestens 6 Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich angezeigt.
Alle Rechnungen sind bei Erhalt innert 15 Tagen netto ohne Abzug fällig und zahlbar.
Mit den von SITC AG in Rechnung gestellten Forderungen dürfen nur von SITC AG schriftlich anerkannte Gegenforderungen des Kunden verrechnet werden.
Bei Zahlungsverzug kann SITC AG einen Verzugszins verlangen, dessen Zinssatz demjenigen für ungesicherte Kontokorrent-Kredite von Grossbanken auf dem Finanzplatz Zürich plus 1 % entspricht. Vorbehalten bleibt der Rücktritt vom jeweiligen Einzelvertrag bzw. Nachtrag durch SITC AG, falls der Kunde trotz wiederholter Zahlungsaufforderung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Kunde nach Wahl von SITC AG verpflichtet, entweder ohne weiteren Schadensnachweis pauschal 30% der Vertragssumme oder vollen Schadenersatz zu leisten.
Die SITC AG behält sich das Eigentum an den Lieferungen, bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht vor.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der SITC AG erforderlich sind, mit zuwirken.
7. Garantie
Die Garantiedauer für die eingesetzten Komponenten ist abhängig von der Garantiegewährleistung des Herstellers, jedoch höchstens drei Monate ab erfolgter Abnahme. Die Garantie beinhaltet den Austausch der defekten Hardware bzw. Software sowie die Arbeit vor Ort für den Austausch der defekten Hardware bzw. Software. Die Leistung der Softwarewartung besteht im Wesentlichen im kostenlosen Bezug von Patches, Upgrades und Updates der Software der Kommunikationskomponenten. Ebenfalls enthalten sind die damit verbundenen Installationsarbeiten.
Die Arbeiten werden während der üblichen Servicezeiten der SITC durchgeführt. Es wird kein separates Lager für Komponenten geführt. Deshalb kann über die Dauer von Reparaturen keine Angaben gemacht werden. Es besteht kein Anspruch auf sofortige Behebung.
Weitergehende Garantieansprüche sind ausgeschlossen. Die Garantie entfällt hinsichtlich solcher Hardware und Software oder Teilen davon, die vom Kunden selbst – oder dessen Beauftragten – geändert oder erweitert wurden. Das Gleiche gilt für Services im Zusammenhang mit Software, die durch den Kunden oder Dritte erbracht werden. SITC AG verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung der vertragsgegenständlichen Services. SITC AG kann jedoch keine Garantie für den Erfolg ihrer Leistungen oder dafür übernehmen, dass die von ihr unterstützten Systeme ununterbrochen und fehlerfrei in allen gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Hardware- und Softwareprodukten und Daten, eingesetzt werden können, oder dass durch die Korrektur allfälliger Programmfehler das Auftreten anderer Programmfehler ausgeschlossen wird.
Bei Dienstleistungen gewährleistet SITC AG, dass das dem Kunden übergebene Arbeitsresultat im Zeitpunkt der Übernahme der im Einzelvertrag bzw. Nachtrag festgehaltenen Spezifikation bzw. dem Pflichtenheft entspricht. Mängel, die während der im Einzelvertrag bzw. Nachtrag vereinbarten Gewährleistungsfrist auftreten, gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme, hat der Kunde SITC AG schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistung ist auf die Nachbesserung durch SITC AG beschränkt. Eine Nachbesserung durch den Kunden oder durch von ihm beigezogene Dritte zieht das Erlöschen aller Ansprüche gegenüber SITC AG nach sich.
8. Haftung
SITC AG haftet für direkte Schäden, welche sie durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit dem Kunden in Zusammenhang mit der Erfüllung eines vertraglich vereinbarten Services zufügt. Die Haftung ist in jedem Falle betragsmässig beschränkt auf die Jahresservicegebühr für das betreffende Produkt. Jede weitere Haftung, insbesondere für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Mehraufwendungen oder Personalkosten des Kunden, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust sowie die Haftung für Hilfspersonen und Schäden aus verspäteter Leistung, wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
SITC AG haftet insbesondere nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten und sachgemässen Erfüllung von Services gehindert wird.
9. Verantwortung des Kunden
Die Verantwortung für die Auswahl und den Gebrauch der Produkte sowie für die daraus erzielten Resultate liegt beim Kunden. Er ist zudem (insbesondere durch Erstellung von Sicherheitskopien und deren zweckmässigen Aufbewahrung) verantwortlich für die Sicherheitsmassnahmen zum Schutze der Software sowie der gespeicherten Daten vor Zerstörung, Diebstahl oder Missbrauch und für die Bereitstellung von Ausweichlösungen.
10. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, SITC AG rechtzeitig alle notwendigen Informationen über seine Zielsetzungen und organisatorischen Gegebenheiten zu liefern, welche für die Lieferung von Produkten oder die Erbringung der Services notwendig sind. Es ist überdies Aufgabe des Kunden, die technischen, betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb des Systems nach den Richtlinien und Vorschriften von SITC AG zu schaffen bzw. zu erhalten.
Während eines Serviceeinsatzes durch SITC AG hat der Kunde einen kompetenten Ansprechpartner sowie das System und seine Komponenten zu einem vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Zudem dokumentiert er Ausnahmezustände und allfällige Fehler und stellt die Dokumentation SITC AG zur Verfügung.
Im Übrigen sind spezifische Mitwirkungspflichten des Kunden im Einzelvertrag bzw. Nachtrag zu vereinbaren.
Der Kunde sichert SITC AG zu, seinen Mitwirkungs- und Informationspflichten rechtzeitig und sorgfältig nachzukommen, so dass die Erfüllung durch SITC AG gewährleistet ist. Allfällige aus der Verletzung dieser Pflichten entstehende Mehrkosten (z. B. für Wartezeiten) gehen zu Lasten des Kunden.
11. Annahmeverzug
Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so ist SITC AG berechtigt, die bestellten oder in Zusammenhang mit Services von SITC AG bereitgestellten Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden in ihrem Lager oder bei einem Dritten einzulagern oder, nach unbenutztem Ablauf einer zur Annahme gesetzten angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.
In diesem Falle ist der Kunde nach Wahl von SITC AG verpflichtet, entweder ohne weiteren Schadensnachweis pauschal 30 Prozent des Wertes der Produkte gemäss Vertrag oder vollen Schadenersatz zu zahlen. Überdies hat der Kunde alle von SITC AG erbrachten Services zu bezahlen.
12. Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieser Vertragsbedingungen oder der Einzelverträge bzw. Nachträge nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, gelten die übrigen Teile und Bestimmungen weiter. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Teile der Vertragsbedingungen oder Einzelverträge bzw. Nachträge sollen in diesem Falle durch eine gültige Regelung ersetzt werden, die dem Sinn und Ziel der nichtigen oder rechtsunwirksamen Teile am nächsten kommt.
13. Schriftform
Die Vertragsbedingungen und die Einzelverträge bzw. Nachträge beinhalten alle Abmachungen zwischen den Vertragspartnern. Weitere Verpflichtungen von SITC AG sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart bzw. bestätigt sind.
14. Abtretung oder Übertrag
Die Abtretung oder Übertragung dieses Vertrages samt Anhängen und Nachträgen oder einzelner, daraus entstehender Rechte und/oder Pflichten durch SITC AG auf eine Tochter- oder Schwestergesellschaft oder auf ein Unternehmen im gleichen Konzern ist ohne weiteres, insbesondere ohne Zustimmung des Kunden, zulässig. Die Abtretung von seitens SITC AG dem Kunden gewährten Lizenzrechten durch diesen ist ausgeschlossen.
SITC AG ist berechtigt, zur Erfüllung der Services Dritte beizuziehen oder die Erfüllung Dritten zu übertragen.
15. Abwerbung
Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendwelcher Form von Mitarbeitern der Vertragsparteien während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung ist verboten. Bei Nichtbeachten dieser Regelung wird ein einmaliger Betrag von einem Jahreslohn des betroffenen Mitarbeiters in Rechnung gestellt.
16. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Gerichtsstand ist das Handelsgericht Zürich. Diese Vertragsbedingungen sowie die Einzelverträge bzw. Nachträge unterstehen dem schweizerischen Recht.